AGB - Eberhard Elektrogroßhandel

All­ge­mei­ne Lieferbedingungen

des Elek­tro­groß­han­dels zur Ver­wen­dung im Geschäfts­ver­kehr mit Nicht-Verbrauchern
— Stand Sep­tem­ber 2018 -

Die­se Lie­fer­be­din­gun­gen beru­hen auf dem unver­bind­li­chen Muster
für Ver­kaufs-AGB des Bun­des­ver­bands des Elek­tro-Groß­han­dels (VEG) e.V.

1. GEL­TUNG
1.1 Soweit nicht anders aus­drück­lich ver­ein­bart, gel­ten die nach­ste­hen­den „All­ge­mei­nen Lie­fer­be­din­gun­gen“ für alle Ver­trä­ge betref­fend die Lie­fe­rung von Waren, sons­ti­ge damit zusam­men­hän­gen­de Leis­tun­gen des Ver­käu­fers im Geschäfts­ver­kehr mit Unter­neh­mern, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen. Abwei­chen­den Bedin­gun­gen, ins­be­son­de­re Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Käu­fers, wird hier­mit widersprochen.

1.2 Im Rah­men einer lau­fen­den Geschäfts­ver­bin­dung unter Kauf­leu­ten wer­den die Bedin­gun­gen auch dann Bestand­teil des Ver­tra­ges, wenn der Ver­käu­fer nicht in jedem Ein­zel­fall aus­drück­lich auf ihre Ein­be­zie­hung hin­ge­wie­sen hat und der Käu­fer den Bedin­gun­gen nicht wider­spro­chen hat.

1.3 Maß­ge­bend für die Aus­le­gung von Han­dels­klau­seln sind im Zwei­fel die Incoterms in ihrer jeweils neus­ten Fassung.

2. ANGE­BO­TE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die in den Kata­lo­gen und Ver­kaufs­un­ter­la­gen des Ver­käu­fers, sowie — soweit nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net — im Inter­net ent­hal­te­nen Ange­bo­te sind stets frei­blei­bend, d.h. nur als Auf­for­de­rung zur Abga­be eines Ange­bots zu verstehen.

2.2 Auf­trä­ge gel­ten als ange­nom­men, wenn sie durch den Ver­käu­fer ent­we­der in Text­form bestä­tigt oder unver­züg­lich nach Auf­trags­ein­gang aus­ge­führt wer­den. Dann gilt der Lie­fer­schein bzw. die Waren­rech­nung als Auftragsbestätigung.

2.3 Soweit Ange­stell­te des Ver­käu­fers münd­li­che Neben­ab­re­den tref­fen oder Zusi­che­run­gen abge­ben, die über den Kauf­ver­trag in Text­form hin­aus­ge­hen, bedür­fen die­se zu ihrer Wirk­sam­keit stets der Bestä­ti­gung des Ver­käu­fers in Text­form. Münd­li­che Erklä­run­gen des Ver­käu­fers oder von Per­so­nen, die zur Ver­tre­tung des Ver­käu­fers bevoll­mäch­tigt sind, blei­ben von der vor­ste­hen­den Rege­lung unberührt.

2.4 Wer­den dem Ver­käu­fer nach Ver­trags­ab­schluss Tat­sa­chen, ins­be­son­de­re Zah­lungs­ver­zug hin­sicht­lich frü­he­rer Lie­fe­run­gen, bekannt, die nach pflicht­ge­mä­ßem unter­neh­me­ri­schem Ermes­sen dar­auf schlie­ßen las­sen, dass der Kauf­preis­an­spruch durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gefähr­det wird, ste­hen dem Ver­käu­fer die Rech­te gemäß § 321 BGB zu. Ins­be­son­de­re ist der Ver­käu­fer berech­tigt, unter Set­zung einer ange­mes­se­nen Frist vom Käu­fer nach des­sen Wahl Zug-um-Zug-Zah­lung oder ent­spre­chen­de Sicher­hei­ten zu ver­lan­gen und im Wei­ge­rungs­fal­le oder nach Ablauf der Frist vom Ver­trag zurücktreten.

2.5 Im Fal­le der Zah­lungs­ein­stel­lung, der Zah­lungs­un­fä­hig­keit, der Bean­tra­gung des Insol­venz­ver­fah­rens durch den Schuld­ner, der Anord­nung eines vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­rens, der Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens oder der Abwei­sung eines Insol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se steht dem Ver­käu­fer ein Kün­di­gungs­recht des Ver­trags zu.

3. DATEN­SCHUTZ
Zur Abwick­lung unse­rer Auf­trä­ge (Ver­trags­er­fül­lung) und zur Anbah­nung der­sel­ben erhe­ben und ver­ar­bei­ten wir die dafür erfor­der­li­chen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen hin­sicht­lich des Daten­schut­zes befin­den sich auf unse­rer Web­sei­te im Bereich Daten­schutz­er­klä­rung. Soweit sich Haf­tungs­be­schrän­kun­gen aus die­sen AGBs erge­ben, sind alle daten­schutz­recht­li­chen The­men hier­von ausgenommen.

4. ZUSÄTZ­LI­CHE LEISTUNGEN
Die Über­nah­me von etwai­gen dem Käu­fer gegen­über Drit­ten oblie­gen­den Leis­tun­gen wie z. B. Bera­tungs- und Pla­nungs­leis­tun­gen ist nicht Ver­trags­ge­gen­stand, soweit nicht anders ver­ein­bart. Soweit bei der Instal­la­ti­on kom­ple­xer Steue­rungs- und Netz­werk­sys­te­me im Bau­be­reich (z.B. EIB) der Ver­käu­fer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käu­fer als Instal­la­teur ver­pflich­tet, sich an die­se Pla­nung zu hal­ten und Abän­de­run­gen, und zwar auch gering­fü­gi­ge Abwei­chun­gen hier­von – sowohl bei der Instal­la­ti­on als auch bei spä­te­ren Repa­ra­tu­ren – nur mit Zustim­mung des Ver­käu­fers vor­zu­neh­men. Ein Ersatz für Schä­den und Auf­wen­dun­gen – gleich wel­cher Art – die auf eine eigen­mäch­ti­ge Abwei­chung des Käu­fers von den Vor­ga­ben zurück­zu­füh­ren sind, wird vom Ver­käu­fer nicht übernommen.

5. LIE­FE­RUNG, GEFAHR­ÜBER­GANG, VER­ZUG UND AUSFUHRVORSCHRIFTEN
5.1 Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, ist Lie­fe­rung „ab Werk“ vereinbart. 

5.2 Mit der Über­ga­be der Ware geht die Gefahr auf den Käu­fer über. Bei Lie­fe­rung oder Ver­sen­dung der Ware geht die Gefahr mit der Über­ga­be der Ware an einen Spe­di­teur oder Fracht­füh­rer, spä­tes­tens jedoch mit dem Ver­las­sen der Betriebs­stät­te des Ver­käu­fers auf den Käu­fer über, und zwar auch dann, wenn die Aus­lie­fe­rung durch Fahr­zeu­ge des Ver­käu­fers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebs­stät­te eines Drit­ten gelie­fert wird (sog. Streckengeschäft).

5.3 Auf aus­drück­li­chen Wunsch und Kos­ten des Käu­fers wird der Trans­port der Ware vom Ver­käu­fer versichert.

5.4 Wird der Ver­sand auf Wunsch oder aus Ver­schul­den des Käu­fers ver­zö­gert, so lagert die Ware auf Kos­ten und Gefahr des Käu­fers. In die­sem Fal­le steht die Anzei­ge der Ver­sand­be­reit­schaft dem Ver­sand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeit­punkt auf den Käu­fer über, in dem die­ser in Annah­me- oder Schuld­ner­ver­zug gera­ten ist.

5.5 Teil­lie­fe­run­gen sind in zumut­ba­rem Umfan­ge zulässig.

5.6 Die Lie­fer­frist ver­län­gert sich – auch wenn bereits Ver­zug vor­liegt — ange­mes­sen bei Ein­tritt höhe­rer Gewalt und allen unvor­her­ge­se­he­nen, nach Ver­trags­ab­schluss ein­ge­tre­te­nen Hin­der­nis­sen, die der Ver­käu­fer nicht zu ver­tre­ten hat (ins­be­son­de­re auch Betriebs­stö­run­gen, Streik, Aus­sper­rung, Stö­rung der Ver­kehrs­we­ge, Cyber­an­grif­fe auf das IT-Sys­tem), soweit sol­che Hin­der­nis­se nach­weis­lich auf die Lie­fe­rung des ver­kauf­ten Gegen­stan­des von erheb­li­chem Ein­fluss sind. Dies gilt auch, wenn die­se Umstän­de bei den Lie­fe­ran­ten des Ver­käu­fers und deren Unter­lie­fe­ran­ten eintreten.

Beginn und Ende der­ar­ti­ger Hin­der­nis­se teilt der Ver­käu­fer dem Käu­fer unver­züg­lich mit. Der Käu­fer kann vom Ver­käu­fer die Erklä­rung ver­lan­gen, ob er zurück­tre­ten oder inner­halb ange­mes­se­ner Frist lie­fern will. Erklärt sich der Ver­käu­fer nicht unver­züg­lich, kann der Käu­fer zurück­tre­ten. Scha­den­er­satz­an­sprü­che sind in die­sem Fal­le aus­ge­schlos­sen. Die vor­ste­hen­den Rege­lun­gen gel­ten für den Käu­fer ent­spre­chend, falls die vor­ge­nann­ten Hin­der­nis­se beim Käu­fer eintreten.

5.7 Der Ver­käu­fer haf­tet bei Ver­zug nur für eige­nes Ver­schul­den und das Ver­schul­den sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen. Der Ver­käu­fer ist jedoch ver­pflich­tet, auf Ver­lan­gen even­tu­el­le ihm gegen sei­nen Vor­lie­fe­ran­ten zuste­hen­de Ansprü­che an den Käu­fer abzutreten.

5.8 Im Fal­le einer Lie­fer­ver­zö­ge­rung ist der Käu­fer ver­pflich­tet, auf Ver­lan­gen des Ver­käu­fers inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist zu erklä­ren, ob er wei­ter­hin auf Lie­fe­rung besteht oder wegen der Ver­zö­ge­rung vom Ver­trag zurück­tritt und/oder Scha­den­er­satz statt der Leis­tung verlangt.

5.9 Der Export bestimm­ter Güter kann z.B. auf­grund ihrer Art, ihres Ver­wen­dungs­zwe­ckes oder ihres end­gül­ti­gen Bestim­mungs­or­tes zu Geneh­mi­gungs­pflich­ten füh­ren. Der Käu­fer wird im Fal­le von Expor­ten auf die ein­schlä­gi­gen natio­na­len wie inter­na­tio­na­len Aus­fuhr­vor­schrif­ten, wie z.B. die Export­kon­troll­vor­schrif­ten der Euro­päi­schen Uni­on, hingewiesen.

5.10 Lie­fe­run­gen an den Käu­fer ste­hen unter dem Vor­be­halt natio­na­ler oder inter­na­tio­na­ler Vor­schrif­ten des Außen­wirt­schafts­rechts, Embar­gos oder sons­ti­ger gesetz­li­cher Verbote.

6. VER­PA­CKUNG
6.1 Die Ver­pa­ckung wird geson­dert berechnet.

6.2 Soweit vom Ver­käu­fer gemäß der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung in ihrer gül­ti­gen Fas­sung bzw. ab dem 01.01.2019 gemäß Ver­pa­ckungs­ge­setz bei der Ent­sor­gung ein geeig­ne­tes Ent­sor­gungs­un­ter­neh­men ein­ge­schal­tet wird, ist der Käu­fer ver­pflich­tet, das Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al bereit­zu­hal­ten und dem Ent­sor­gungs­un­ter­neh­men zu über­ge­ben. Soweit der Käu­fer mit dem Ver­käu­fer ver­ein­bart, gegen die Gewäh­rung einer Ent­sor­gungs­kos­ten­pau­scha­le auf sein Rück­ga­be­recht zu ver­zich­ten, ist er ver­pflich­tet, die gebrauch­ten Ver­pa­ckun­gen einem aner­kann­ten Ent­sor­gungs­un­ter­neh­men zu über­ge­ben, das eine geord­ne­te Ent­sor­gung gemäß den gesetz­li­chen Vor­ga­ben gewährleistet.

6.3 Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen wer­den dem Käu­fer nur leih­wei­se zur Ver­fü­gung gestellt. Die Rück­ga­be der Ver­pa­ckungs­ein­heit ist dem Ver­käu­fer vom Käu­fer inner­halb von 14 Tagen in Text­form anzu­zei­gen und die Ver­pa­ckung bereit­zu­stel­len. Unter­bleibt die­se, ist der Ver­käu­fer berech­tigt, ab der 3.Woche für jede Woche 20% des Anschaf­fungs­prei­ses (jedoch maxi­mal den vol­len Anschaf­fungs­preis) nach Mah­nung als Gebühr zu ver­lan­gen oder den Wert der Ver­pa­ckung in Rech­nung zu stel­len, die sofort nach Erhalt zur Zah­lung fäl­lig wird.

6.4 Kabel­trom­meln, die im Eigen­tum der Kabel­trom­mel GmbH & Co. KG, Köln, (KTG) oder ande­rer Drit­ter sind, wer­den im Namen und im Auf­trag die­ser Eigen­tü­mer und gemäß deren Bedin­gun­gen – ins­be­son­de­re gemäß den jewei­li­gen KTG-Bedin­gun­gen für die Über­las­sung von Kabel- und Seil­trom­meln – gelie­fert. Die­se Bedin­gun­gen lie­gen in den Geschäfts­räu­men des Ver­käu­fers zur Ein­sicht­nah­me aus, kön­nen dem Käu­fer auf Anfor­de­rung zuge­sandt bzw. unter www.kabeltrommel.de/unsere-spulen/ueberlassungsbedingungen.html auf der KTG- Web­site ein­ge­se­hen wer­den. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Lie­fe­ran­ten von Kabel­trom­meln bei nicht recht­zei­ti­ger Rück­ga­be Miet­ge­büh­ren berech­nen, die der Käu­fer, soweit sie auf ihn ent­fal­len, zu über­neh­men hat.

6.5 Für Kunst­stoff­ka­bel­trom­meln bis zu 600 mm Durch­mes­ser, die von der KTG her­ge­stellt wer­den, gel­ten inso­weit die Bedin­gun­gen der KTG, soweit nicht gegen­über dem Käu­fer gemäß der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung in ihrer gül­ti­gen Fas­sung bzw. ab dem 01.01.2019 gemäß Ver­pa­ckungs­ge­setz eine dar­über­hin­aus­ge­hen­de Rück­nah­me erfor­der­lich ist. Ziff. 6.2 Satz 1 gilt im letzt­ge­nann­ten Fall entsprechend.

7. PREI­SE UND ZAHLUNG
7.1 Die Prei­se ver­ste­hen sich stets zzgl. Umsatzsteuer.

7.2 Wenn nicht anders ver­ein­bart, ist der Kauf­preis bei Emp­fang der Ware und Rech­nung ohne Abzug sofort fäl­lig. Das glei­che gilt für Reparaturrechnungen.

7.3 Der Ver­käu­fer nimmt nur bei ent­spre­chen­der Ver­ein­ba­rung dis­kont­fä­hi­ge Wech­sel zah­lungs­hal­ber an. Gut­schrif­ten über Wech­sel und Schecks erfol­gen vor­be­halt­lich des Ein­gangs abzüglich der mit der Ein­lö­sung ver­bun­de­nen Aus­la­gen mit Wert­stel­lung des Tages, an dem der Ver­käu­fer über den Gegen­wert ver­fü­gen kann.

7.4 Bei Zah­lungs­ver­zug gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Ins­be­son­de­re ist der Ver­käu­fer im Ver­zugs­fall berech­tigt, für Ent­gelt­for­de­run­gen Zin­sen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basis­zins­satz sowie eine Pau­scha­le von 40 EUR zu ver­lan­gen. Even­tu­ell ver­ein­bar­te Skon­ti wer­den nicht gewährt, soweit sich der Käu­fer mit der Bezah­lung frü­he­rer Lie­fe­run­gen in Ver­zug befindet.

7.5 Der Ver­käu­fer kann sämt­li­che For­de­run­gen auch unab­hän­gig von der Lauf­zeit etwa her­ein­ge­nom­me­ner und gut­ge­schrie­be­ner Wech­sel sofort fäl­lig stel­len, wenn die Zah­lungs­be­din­gun­gen durch den Käu­fer nicht ein­ge­hal­ten oder Tat­sa­chen bekannt wer­den, die dar­auf schlie­ßen las­sen, dass die For­de­run­gen des Ver­käu­fers durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gefähr­det wer­den. Im letz­te­ren Fal­le ist der Ver­käu­fer berech­tigt, wei­te­re Lie­fe­run­gen von einer Zug-um-Zug-Zah­lung oder der Stel­lung ent­spre­chen­der Sicher­hei­ten abhän­gig zu machen.

7.6 Im Fal­le des Zah­lungs­ver­zugs des Käu­fers kann der Ver­käu­fer die Ein­zugs­er­mäch­ti­gung (Ziff. 8.6) wider­ru­fen und für noch aus­ste­hen­de Lie­fe­run­gen Zug-um-Zug-Zah­lung ver­lan­gen. Der Käu­fer kann jedoch die­se Rechts­fol­ge durch Sicher­heits­leis­tung in Höhe der aus­ste­hen­den Zah­lun­gen abwenden.

7.7 Eine Zah­lungs­ver­wei­ge­rung oder ein Zurück­be­hal­ten von Zah­lun­gen ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Käu­fer den Man­gel oder sons­ti­gen Bean­stan­dungs­grund, auf den die Nicht­zah­lung gestützt wird, bei Ver­trags­ab­schluss kann­te. Dies gilt auch, falls er ihm infol­ge gro­ber Fahr­läs­sig­keit unbe­kannt geblie­ben ist, es sei denn, dass der Ver­käu­fer den Man­gel oder sons­ti­gen Bean­stan­dungs­grund arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Sache über­nom­men hat. Im Übri­gen darf die Zah­lung wegen Män­geln oder sons­ti­gen Bean­stan­dun­gen nur in einem ange­mes­se­nen Umfang zurück­be­hal­ten werden.

7.8 Eine Auf­rech­nungs­be­fug­nis steht dem Käu­fer nur inso­weit zu, wie sei­ne Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind, sie auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis mit dem Ver­käu­fer beru­hen und/oder sie den Käu­fer nach § 320 BGB zur Ver­wei­ge­rung sei­ner Leis­tung berech­ti­gen würden.

8. EIGEN­TUMS­VOR­BE­HALT
8.1 Der Ver­käu­fer behält sich das Eigen­tum an der Ware bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Kauf­prei­ses vor. Bei Waren, die der Käu­fer im Rah­men einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung von ihm bezieht, behält sich der Ver­käu­fer das Eigen­tum vor, bis sei­ne sämt­li­chen For­de­run­gen gegen den Käu­fer aus der Geschäfts­ver­bin­dung, ein­schließ­lich der künf­tig ent­ste­hen­den For­de­run­gen, auch aus gleich­zei­tig oder spä­ter abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen, begli­chen sind (Sal­do­vor­be­halt). Dies gilt auch dann, wenn ein­zel­ne oder sämt­li­che For­de­run­gen des Ver­käu­fers in eine lau­fen­de Rech­nung auf­ge­nom­men wur­den und der Sal­do gezo­gen und aner­kannt ist. Der Sal­do­vor­be­halt gilt jedoch nicht für Vor­kas­se- oder Bar­ge­schäf­te, die Zug um Zug abge­wi­ckelt wer­den. Wird in Zusam­men­hang mit der Bezah­lung des Kauf­prei­ses durch den Käu­fer eine wech­sel­mä­ßi­ge Haf­tung des Ver­käu­fers begrün­det, so erlischt der Eigen­tums­vor­be­halt nicht vor Ein­lö­sung des Wech­sels durch den Käu­fer als Bezo­ge­nen. Bei Zah­lungs­ver­zug des Käu­fers ist der Ver­käu­fer zur Rück­nah­me der Ware nach Mah­nung berech­tigt und der Käu­fer zur Her­aus­ga­be verpflichtet.

8.2 Wird die Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer zu einer neu­en beweg­li­chen Sache ver­ar­bei­tet, so erfolgt die Ver­ar­bei­tung für den Ver­käu­fer, ohne dass die­ser hier­aus ver­pflich­tet wird; die neue Sache wird Eigen­tum des Ver­käu­fers. Bei Ver­ar­bei­tung zusam­men mit nicht dem Ver­käu­fer gehö­ren­der Ware erwirbt der Ver­käu­fer Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache nach dem Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu der ande­ren Ware zur Zeit der Ver­ar­bei­tung und dem Ver­ar­bei­tungs­wert. Wird die Vor­be­halts­wa­re mit nicht dem Ver­käu­fer gehö­ren­der Ware gemäß §§ 947, 948 BGB ver­bun­den, ver­mischt oder ver­mengt, so wird der Ver­käu­fer Mit­ei­gen­tü­mer ent­spre­chend den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Erwirbt der Käu­fer durch Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­men­gung Allein­ei­gen­tum, so über­trägt er schon jetzt dem Ver­käu­fer Mit­ei­gen­tum nach dem Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu der ande­ren Ware zur Zeit der Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­men­gung. Der Käu­fer hat in die­sen Fäl­len die im Eigen­tum oder Mit­ei­gen­tum des Ver­käu­fers ste­hen­de Sache, die eben­falls als Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne der vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen gilt, unent­gelt­lich zu verwahren.

8.3 Wird Vor­be­halts­wa­re allein oder zusam­men mit nicht dem Ver­käu­fer gehö­ren­der Ware ver­äu­ßert, so tritt der Käu­fer schon jetzt, d.h. im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses, die aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung ent­ste­hen­den For­de­run­gen in Höhe des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re mit allen Neben­rech­ten und Rang vor dem Rest ab; der Ver­käu­fer nimmt die Abtre­tung an. Wert der Vor­be­halts­wa­re ist der Rech­nungs­be­trag des Ver­käu­fers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rech­te Drit­ter ent­ge­gen­ste­hen. Steht die wei­ter­ver­äu­ßer­te Vor­be­halts­wa­re im Mit­ei­gen­tum des Ver­käu­fers, so erstreckt sich die Abtre­tung der For­de­run­gen auf den Betrag, der dem Anteils­wert des Ver­käu­fers an dem Mit­ei­gen­tum entspricht. 

8.4 Wird Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer als wesent­li­cher Bestand­teil in das Grund­stück, Schiff, Schiffs­bau­werk oder Luft­fahr­zeug eines Drit­ten ein­ge­baut, so tritt der Käu­fer schon jetzt die gegen den Drit­ten oder den, den es angeht, ent­ste­hen­den, abtret­ba­ren For­de­run­gen auf Ver­gü­tung in Höhe des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re mit allen Neben­rech­ten ein­schließ­lich eines sol­chen auf Ein­räu­mung einer Siche­rungs­hy­po­thek, mit Rang vor dem Rest ab; der Ver­käu­fer nimmt die Abtre­tung an. Ziff. 8.3, Sät­ze 2 und 3 gel­ten entsprechend.

8.5 Der Käu­fer ist zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung, zur Ver­wen­dung oder zum Ein­bau der Vor­be­halts­wa­re nur im übli­chen ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang und nur mit der Maß­ga­be berech­tigt und ermäch­tigt, dass die For­de­run­gen im Sin­ne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Ver­käu­fer tat­säch­lich über­ge­hen. Zu ande­ren Ver­fü­gun­gen über die Vor­be­halts­wa­re, ins­be­son­de­re Ver­pfän­dung oder Siche­rungs­über­eig­nung ist der Käu­fer nicht berech­tigt. Eine Abtre­tung im Wege des ech­ten Fac­to­rings ist dem Käu­fer nur unter der Vor­aus­set­zung gestat­tet, dass dem Ver­käu­fer dies unter Bekannt­ga­be der Fac­to­ring-Bank und der dort unter­hal­te­nen Kon­ten des Käu­fers ange­zeigt wird und der Fac­to­ring-Erlös den Wert der gesi­cher­ten For­de­rung des Ver­käu­fers über­steigt. Mit der Gut­schrift des Fac­to­ring-Erlö­ses wird die For­de­rung des Ver­käu­fers sofort fällig.

8.6 Der Ver­käu­fer ermäch­tigt den Käu­fer unter Vor­be­halt des Wider­rufs zur Ein­zie­hung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abge­tre­te­nen For­de­run­gen gegen­über sei­nen Kun­den. Der Ver­käu­fer wird von der eige­nen Ein­zie­hungs­be­fug­nis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen, auch gegen­über Drit­ten, nicht nach­kommt oder deren Erfül­lung gefähr­det scheint. Auf Ver­lan­gen des Ver­käu­fers hat der Käu­fer die Schuld­ner der abge­tre­te­nen For­de­run­gen zu benen­nen und die­sen die Abtre­tung anzu­zei­gen; der Ver­käu­fer ist ermäch­tigt, den Schuld­nern die Abtre­tung auch selbst anzuzeigen.

8.7 Über Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men Drit­ter in die Vor­be­halts­wa­re oder in die abge­tre­te­nen For­de­run­gen hat der Käu­fer den Ver­käu­fer unver­züg­lich unter Über­ga­be der für den Wider­spruch not­wen­di­gen Unter­la­gen zu unterrichten. 

8.8 Mit Zah­lungs­ein­stel­lung des Käu­fers und/oder Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen des Käu­fers erlö­schen das Recht zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung, zur Ver­wen­dung oder Ein­bau der Vor­be­halts­wa­re oder die Ermäch­ti­gung zum Ein­zug der abge­tre­te­nen For­de­run­gen; bei einem Scheck- oder Wech­sel­pro­test erlischt die Ein­zugs­er­mäch­ti­gung eben­falls. Etwai­ge zwin­gen­de Rech­te des Insol­venz­ver­wal­ters blei­ben unberührt.

8.9 Soweit der rea­li­sier­te Wert der Sicher­hei­ten, die dem Ver­käu­fer zuste­hen, um mehr als 10 % die zu sichern­den For­de­run­gen über­stei­gen, ver­pflich­tet sich der Ver­käu­fer auf Ver­lan­gen des Käu­fers einen ent­spre­chen­den Teil der Siche­rungs­rech­te frei­zu­ge­ben. Die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Sicher­hei­ten steht dem Ver­käu­fer zu.

8.10 Soweit auf den Wert der Vor­be­halts­wa­re abge­stellt wird, ent­spricht die­ser dem Brut­to­rech­nungs­be­trag des Ver­käu­fers für die Ware.

9. MÄN­GEL­AN­ZEI­GE, GEWÄHR­LEIS­TUNG UND HAFTUNG
Für Sach­män­gel im Sin­ne des § 434 BGB haf­tet der Ver­käu­fer nur wie folgt:

9.1 Der Käu­fer hat die emp­fan­ge­ne Ware unver­züg­lich auf Men­ge und Beschaf­fen­heit zu unter­su­chen und offen­sicht­li­che Män­gel unver­züg­lich durch Anzei­ge in Text­form an den Ver­käu­fer zu rügen. Soweit sich spä­ter ein Man­gel zeigt, hat der Käu­fer die­sen dem Ver­käu­fer unver­züg­lich nach Ent­de­ckung in Text­form anzu­zei­gen. Unter­lässt der Käu­fer die recht­zei­ti­ge Män­gel­an­zei­ge, gilt die Ware als geneh­migt. In die­sem Fall ent­fal­len sämt­li­che Män­gel­rech­te des Käu­fers. Bei bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­ten unter Kauf­leu­ten bleibt § 377 HGB unberührt.

9.2 Im Fal­le eines beab­sich­tig­ten Ein­baus oder Anbrin­gens der Ware hat der Käu­fer bereits bei Waren­ein­gang die Oblie­gen­heit, die für den Ein­bau oder das Anbrin­gen und die für die anschlie­ßen­de bestim­mungs­ge­mä­ße Ver­wen­dung maß­geb­li­chen Eigen­schaf­ten der Ware zu über­prü­fen und dem Ver­käu­fer Män­gel unver­züg­lich in Text­form anzu­zei­gen, soweit eine Prü­fung die­ser Eigen­schaf­ten nach Art und Beschaf­fen­heit der Ware zu die­sem Zeit­punkt zumut­bar ist. Unter­lässt der Käu­fer die Män­gel­an­zei­ge in Bezug auf Eigen­schaf­ten gemäß Satz 1, obwohl eine Prü­fung zumut­bar gewe­sen wäre, oder zeigt er die Män­gel nicht recht­zei­tig an, gilt die Ware inso­weit als geneh­migt. In die­sem Fall ste­hen dem Käu­fer Män­gel­rech­te in Bezug auf sol­che Män­gel nicht zu. Bei bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­ten unter Kauf­leu­ten bleibt § 377 HGB unberührt.

9.3 Unter­lässt es der Käu­fer im Fal­le eines Ein­baus oder Anbrin­gens der Ware, die hier­für und die anschlie­ßen­de bestim­mungs­ge­mä­ße Ver­wen­dung maß­geb­li­chen, mit zumut­ba­rem Auf­wand über­prüf­ba­ren äuße­ren und inne­ren Eigen­schaf­ten der Ware vor dem Ein­bau bzw. vor dem Anbrin­gen zu prü­fen, han­delt er grob fahr­läs­sig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S. 2 BGB. In die­sem Fall kom­men Män­gel­rech­te des Käu­fers in Bezug auf die­se Eigen­schaf­ten nur in Betracht, wenn der betref­fen­de Man­gel vom Ver­käu­fer arg­lis­tig ver­schwie­gen oder vom Ver­käu­fer eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nom­men wurde.

9.4 Stellt der Käu­fer Män­gel der Ware fest, ist er ver­pflich­tet, dem Ver­käu­fer die bean­stan­de­te Ware oder Mus­ter davon zwecks Prü­fung der Bean­stan­dung zur Ver­fü­gung zu stel­len und die­sem eine Über­prü­fung der bean­stan­de­ten Ware inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist zu gestat­ten. Bei Ver­wei­ge­rung ent­fällt die Gewähr­leis­tung. Bis zum Abschluss der Über­prü­fung durch den Ver­käu­fer darf der Käu­fer nicht über die bean­stan­de­te Ware ver­fü­gen, d.h. sie darf nicht geteilt, wei­ter­ver­kauft bzw. wei­ter­ver­ar­bei­tet werden.

9.5 Bei berech­tig­ten Bean­stan­dun­gen ist der Ver­käu­fer berech­tigt, unter Berück­sich­ti­gung der Art des Man­gels und der berech­tig­ten Inter­es­sen des Käu­fers die Art der Nach­er­fül­lung (Ersatz­lie­fe­rung, Nach­bes­se­rung) fest­zu­le­gen. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, oder erfolgt die­se trotz ange­mes­se­ner Frist- und Nach­frist­set­zung durch den Käu­fer nicht, so ist der Käu­fer – unbe­scha­det etwai­ger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gemäß Ziff. 10 die­ser Lie­fer­be­din­gun­gen – nach sei­ner Wahl berech­tigt, Min­de­rung oder, wenn der Man­gel nicht nur gering­fü­gig ist, Rück­tritt zu verlangen.

9.6 Hat der Käu­fer die bei Gefahr­über­gang man­gel­haf­te Ware gemäß ihrer Art und ihrem Ver­wen­dungs­zweck in eine ande­re Sache ein­ge­baut oder an eine ande­re Sache ange­bracht, kann er vom Ver­käu­fer gemäß § 439 Abs. 3 BGB Auf­wen­dungs­er­satz für das Ent­fer­nen der man­gel­haf­ten und den Ein­bau oder das Anbrin­gen der nach­ge­bes­ser­ten oder gelie­fer­ten man­gel­frei­en Ware („Aus- und Ein­bau­kos­ten“) nur nach Maß­ga­be der in Ziff. 9.7 und 9.8 dar­ge­leg­ten Bestim­mun­gen verlangen.

9.7 Erfor­der­lich i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur sol­che Aus- und Ein­bau­kos­ten, die den Aus- und Ein­bau bzw. das Anbrin­gen iden­ti­scher Pro­duk­te betref­fen, auf Grund­la­ge markt­üb­li­cher Kon­di­tio­nen ent­stan­den sind und dem Ver­käu­fer vom Käu­fer durch Vor­la­ge geeig­ne­ter Bele­ge min­des­tens in Text­form nach­ge­wie­sen wer­den. Ein Vor­schuss­recht des Käu­fers für Aus- und Ein­bau­kos­ten ist aus­ge­schlos­sen. Es ist dem Käu­fer auch nicht gestat­tet, mit Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­chen für Aus- und Ein­bau­kos­ten ein­sei­tig ohne Ein­wil­li­gung des Ver­käu­fers mit Kauf­preis­for­de­run­gen oder ander­wei­ti­gen Zah­lungs­an­sprü­chen des Ver­käu­fers auf­zu­rech­nen. Zif­fer 7.8 bleibt jedoch unbe­rührt. Über die erfor­der­li­chen Aus- und Ein­bau­kos­ten hin­aus­ge­hen­de For­de­run­gen des Käu­fers, ins­be­son­de­re Kos­ten für man­gel­be­ding­te Fol­ge­schä­den wie bei­spiels­wei­se ent­gan­ge­ner Gewinn ein­schließ­lich kal­ku­la­to­ri­scher Gewinn­zu­schlä­ge, Betriebs­aus­fall­kos­ten oder Mehr­kos­ten für Ersatz­be­schaf­fun­gen sind kei­ne Aus- und Ein­bau­kos­ten und daher nicht im Rah­men der Nach­er­fül­lung gemäß § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.

9.8 Sind die Kos­ten der Nach­er­fül­lung ein­schließ­lich der vom Käu­fer gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB unver­hält­nis­mä­ßig – ins­be­son­de­re im Ver­hält­nis zum Kauf­preis der Ware in man­gel­frei­em Zustand und unter Berück­sich­ti­gung der Bedeu­tung der Ver­trags­wid­rig­keit –, ist der Ver­käu­fer berech­tigt, die Nach­er­fül­lung und den Ersatz die­ser Auf­wen­dun­gen zu verweigern.

9.9 Ansprü­che des Käu­fers wegen der zum Zweck der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten sind in dem Umfang aus­ge­schlos­sen, wie sich die­se Auf­wen­dun­gen erhö­hen, weil die Ware nach­träg­lich an einen ande­ren Ort als die Nie­der­las­sung des Käu­fers oder als ver­trag­lich ver­ein­bart wor­den war ver­bracht wor­den ist, es sei denn, die Ver­brin­gung ent­spricht dem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch der Ware.

9.10 Bei unbe­rech­tig­ten Män­gel­rü­gen hat der Käu­fer die dem Ver­käu­fer hier­durch ent­stan­de­nen Kos­ten zu erset­zen, wenn der Käu­fer erkannt oder fahr­läs­sig nicht erkannt hat, dass ein Man­gel nicht vor­liegt, son­dern die Ursa­che für die von ihm bean­stan­de­te Erschei­nung in sei­nem eige­nen Ver­ant­wor­tungs­be­reich liegt.

9.11 Sach­män­gel­an­sprü­che ver­jäh­ren in 12 Mona­ten gerech­net ab Ablie­fe­rung. Die­se Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bau­wer­ke und Sachen für Bau­wer­ke), § 438 Abs. 3 (Arg­lis­ti­ges Ver­schwei­gen), § 445 b Abs. 1 (Rück­griffs­an­spruch) bei Ver­brau­cher­ei­gen­schaft des Letzt­käu­fers und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Bau­män­gel) BGB län­ge­re Fris­ten vorschreibt.

9.12 Rück­griffs­an­sprü­che gemäß §§ 445 a, 478 BGB bestehen nur, sofern die Inan­spruch­nah­me des Käu­fers berech­tigt war und nur im gesetz­li­chen Umfang, nicht dage­gen für nicht mit dem Ver­käu­fer abge­stimm­te Kulanz­re­ge­lun­gen des Käu­fers. Sie set­zen im Übri­gen die Beach­tung eige­ner Pflich­ten des Rück­griffs­be­rech­tig­ten, ins­be­son­de­re die Beach­tung der Rüge­o­b­lie­gen­hei­ten, voraus.

9.13 Auf Scha­dens­er­satz oder auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen für Sach­män­gel haf­tet der Ver­käu­fer gemäß Abschnitt 10 (All­ge­mei­ne Haftungsbegrenzung).

10. ALL­GE­MEI­NE HAFTUNGSBEGRENZUNG
10.1 Der Ver­käu­fer haf­tet nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, sofern der Käu­fer Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend macht, die auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit, ein­schließ­lich Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit sei­ner Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen. Fer­ner haf­tet der Ver­käu­fer für schuld­haf­te Ver­let­zun­gen wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten sind dabei sol­che, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­trau­en darf. Soweit dem Ver­käu­fer kein Vor­satz oder kei­ne gro­be Fahr­läs­sig­keit ange­las­tet wird, ist die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, bei Ver­trä­gen die­ser Art typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt. Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Käu­fers ist damit nicht ver­bun­den. Die Haf­tung wegen schuld­haf­ter Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit bleibt unbe­rührt. Die Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt eben­falls unberührt.

10.2 Dar­über hin­aus­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, gleich aus wel­chem Rechts­grund, sind aus­ge­schlos­sen. Dies gilt auch, soweit der Käu­fer anstel­le des Anspruchs auf Ersatz des Scha­dens statt der Leis­tung Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen verlangt.

10.3 Für die Haf­tung wegen gro­ben Ver­schul­dens sowie für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, die auf die Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit beru­hen, gel­ten die gesetz­li­chen Verjährungsvorschriften.

10.4 Im Übri­gen gel­ten für Man­gel­an­sprü­che die Ver­jäh­rungs­fris­ten der Ziff. 9.11.

11. ERFÜL­LUNGS­ORT, GERICHTS­STAND UND ANZU­WEN­DEN­DES RECHT
11.1 Erfül­lungs­ort für Lie­fe­run­gen und Zah­lun­gen aus Ver­trä­gen, wel­che die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen unter­lie­gen, ist der Sitz des Verkäufers.

11.2 Gerichts­stand für sämt­li­che zwi­schen den Par­tei­en sich erge­ben­den Strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen unter­lie­gen­den Ver­trä­gen (ein­schließ­lich Scheck- und Wech­sel­kla­gen) ist, soweit der Käu­fer Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, der Haupt­sitz des Ver­käu­fers. Der Ver­käu­fer ist jedoch berech­tigt, den Käu­fer auch vor jedem ande­ren Gericht zu verklagen.

11.3 Die Bezie­hun­gen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en regeln sich aus­schließ­lich nach dem in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land gel­ten­den Recht unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts.